AGB
Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma OTV International GmbH & Co.KG, Weener
I. Allgemeines
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich; hiervon abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, dass wir deren Geltung ausdrücklich anerkennen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung dieses Vertrages mit dem Kundengetroffen wurden, sind in diesem Vertrag niedergelegt.
3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310
Abs. 1 BGB.
4. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer weiteren ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Waren zu Stande.
2. Artikel, Teile-, Original- und Bestellnummern sowie Bezeichnungen dienen nur zur Vergleichszwecken und sind keine Herkunftsbezeichnungen. Die Nennung von Namen, Warenzeichen oder Markennamen erfolgt nur zur Zwecken der Zuordnung unserer Waren. Originalnummern dürfen von Kunden nicht in Rechnungen an Wagenbesitzer benutzt werden.
3. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, innerhalb einer angemessenen Frist Sicherheit zu verlangen und Vorauszahlung zu fordern sowie nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO „ab Lager“ OTV Weener incl. Verpackung. Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden.
2. Gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Bei der Lieferung von Austauschteilen wird zusätzlich ein Altteile Pfand verlangt. Die Höhe wird in der jeweiligen Artikelbeschreibung angegeben. Der Pfandbetrag wird dem Kunden nach Übersendung eines gleichartigen und
reparaturfähigen Altteilserstattet. Der Umfang des zurückgesandten Altteils muss dem Umfang der Lieferung entsprechen. Das Altteil muss ohne Flüssigkeiten und in gesäuberten Zustand zurückgegeben worden. Kein Pfand wird erstattet wenn sich ein Loch im Motorblock befindet, bei Zylinderköpfe die Lagerdeckel fehlen, bei Getriebe sich ein Loch im Getriebegehäuse befindet, und bei Klima-Kompressoren der Kompressor festgelaufen ist. Die Rückführung des Altteils muss spätestens 8 Wochen nach Erhalt des Austauschteiles erfolgen ansonsten erlischt der Pfandwert.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Danach entstehen durch Zahlungserinnerungen/Mahnungen zusätzliche Kosten. Gemäß §286 Abs. 3 BGB kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug, falls der Kunde nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Es gelten übrigens die gesetzlichen Regeln betr. die Folgen des Zahlungsverzuges.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist er nur soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung
1. In der Regel wird innerhalb von drei Arbeitstageversandkostenfrei (innerhalb Deutschland) geliefert. Lieferfristen gelten jedoch stets als annähend und sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas ander es vereinbart wird. Vereinbarte Lieferfristen setzen die Abklärung technischer Fragen voraus. Teillieferungen sind zulässig. Treten besondere Umstände, z. B. höhere Gewalt, Streit etc. auf, so verlängern sie die vereinbarten Lieferzeiten angemessen und berechtigen uns, vom Vertag ganz oder teilweise zurückzutreten. Verzögert sich die Lieferung dadurch um mehr als 4 Monate, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Überschreitung schriftlich vereinbarter Lieferfristen kann der Käufer uns frühestens nach Ablauf des schriftlich vereinbarten Liefertermins in Verzug setzen. Um vom Vertrag zurücktreten zu können oder Schadensersatz zu verlangen, muss uns darüber hinaus eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden.
2. Der Rücktritt ist schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist zu erklären.
V. Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, gilt Lieferung ab Lager OTV Weener.
2. Ist die Ware bereitgestellt und verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.
3. Die Kosten der Lagerhaltung sind ab diesem Zeitpunkt vom Kunden zu tragen.
4. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch ein Transportversicherung eindecken. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde.
VI. Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Liegt ein Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im
Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen bis zur Höhe des Kaufpreises.
3. Aus- und Einbaukosten werden nur insoweit übernommen, als die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs bestehen.
4. Aus- und Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Soweit Ein- und Ausbaukosten im Rahmen einer von uns zu erfüllenden Schadenersatzhaftung geltend gemacht werden, ist die Schadenersatzhaftung der
Höhe nach auf die jeweiligen Sätze der aktuellen Auto-Data Liste begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche –gleich aus welchem Rechtsgrund- können uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. Wir erstatten ausschließlich die Kosten, die direkt mit der Reparatur oder Wiederinstandsetzung des Produkts in Verbindung stehen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, werden Leihwagenkosten nicht erstattet.
8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang.
11.Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses in § 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI vorgesehen ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach 1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönlichen Schadensersatzhaftungen unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der Kaufsache bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vorbehalten. Dies gilt auch für die Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie laufenden Rechnungen, die aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer bestehen. Bei vertragswidrigem Verhalten insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertag vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Käufer tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Bei Einziehung dieser Forderung bleibt
der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung auf Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Anderenfalls können wir verlangen, dass der Kunde uns die angetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Bei Verpfändung oder sonstigen eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehören den Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
IV. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.